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Kein Grundsteuererlass

Eigentümerin hatte Ursache für Ertragsminderung selbst herbeigeführt

Unter bestimmten, sehr eingeschränkten Umständen ist ein Erlass der Grund­steuer durch die Finanzverwaltung möglich – etwa dann, wenn eine Immobilie kaum Mieteinnahmen einbringt. Diese Möglichkeit entfällt allerdings nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, wenn die Ursache durch zurechenbares Verhalten der Eigentümerin herbeigeführt wurde.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen 5 K 256/21)

Der Fall: Die Eigentümerin einer Immobilie (Hausmeisterwohnung und mehrere Gewerbeeinheiten) erzielte einen denkbar schlechten Ertrag für ihr Objekt – nämlich nur 600 Euro Kaltmiete im Mo­nat. Deswegen begehrte sie einen Grundsteuererlass, der ihr vom Fiskus allerdings verwehrt wurde. Die Begründung dafür: Sie habe sich nicht nachhaltig genug um eine Vermietung be­müht. Zum Beispiel hätte sie mehr, auch überregionale Anzei­gen schalten müssen, um auf ihr Mietangebot aufmerksam zu machen.

Das Urteil: Zwar sei es grundsätzlich denkbar, bei schlechten Mieteinnah­men die Grundsteuer teilweise zu erlassen, doch hier entfalle diese Möglichkeit. Das Objekt habe wegen offenen Kaminen und wohnraumtypischen Wandfarben die Anmutung eines Wohnhauses, dürfe jedoch wegen baurechtlicher Vorschriften nur zu Gewerbezwecken vermietet werden. Beim Erwerb sei der Eigentümerin diese Problematik bekannt gewesen. Sie habe aber keine ausreichenden Maßnahmen unternommen, die Vermietbarkeit zu steigern, weswegen sie den Leerstand selbst zu verantworten habe.