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Recht auf Parkplatz

Mann mit schwerer Gehbehinderung setzte sich gegen Stadt durch

Ein Mensch, der in seiner Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt ist, kann seine Kommune je nach Umständen des Einzelfalles gerichtlich dazu zwingen lassen, ihm auf öffentlichem Grund einen reservierten Parkplatz einzurichten. Das gilt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch dann, wenn die Kommune andere, „niedrig­schwelligere“ Lösungen angeboten hat.

(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen 14 K 1401/24)

Der Fall: Ein Mann, der unter einer schweren Gehbehinderung litt, begehrte einen personenbezogenen Parkplatz vor sei­nem Haus. Zwar verfügte er im Untergeschoss des Anwe­sens über einen Stellplatz, doch von dort aus konnte er wegen einer steilen Treppe nicht in seine Wohnung ge­langen. Die Stadt bot ihm an, den PKW künftig einfach an einer bestimmten Stelle parallel zur Fahrbahn abzustel­len, an der eigentlich ein Parkverbot herrschte. Er werde wegen der daraus resultierenden Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt. Das reichte dem Betroffenen nicht.

Das Urteil: Auf Grund der Umstände stehe dem Mann ein rechts­sicherer Sonderparkplatz zu, stellte das Verwaltungsge­richt fest. Er müsse sich nicht mit dem von der Stadt angebotenen Provisorium zufriedengeben. Zudem werde dieser vorgeschlagene Abstellplatz mit seinem abge­senkten Bordstein von vielen anderem zum Überqueren der Straße genutzt. Das sei nicht mehr möglich, wenn dort das Auto des Klägers im Wege stehe.