News Forum

Streitpunkt Garten in der Eigentümergemeinschaft

Wer muss ihn pflegen, wer muss bezahlen?

Garten bleibt trotz Sondernutzungsrecht Gemeinschaftseigentum / Für Gartenhaus und Zaun Beschluss der WEG einholen / Rasenmähen, Blumengießen und Baumschnitt: Sondernutzungsrecht kann Gartenpflege im „üblichen Rahmen“ beinhalten

In Wohnungseigentümergemeinschaften kommt es immer wieder zu Streit darüber, wer für die Gartenpflege zuständig ist und wer die Kosten übernehmen muss. Auch Eigentümer mit einem Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche haben rechtlich innerhalb der WEG einiges zu beachten. Der bundesweite Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) informiert.

Sondernutzungsrechte für die Gartenfläche werden in der Regel bereits in der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) festgelegt. Sie können aber auch nachträglich durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer eingeräumt werden.

Wer als Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche besitzt, darf diese zwar ausschließlich nutzen. „Ein Sondernutzungsrecht bedeutet Exklusivität bei der Nutzung – nicht aber uneingeschränkte Gestaltungsfreiheit“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin des bundesweiten Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum.

Garten bleibt Gemeinschaftseigentum – trotz Sondernutzungsrecht

Trotz des Sondernutzungsrechts bleibt der Garten Gemeinschaftseigentum. Deshalb ist grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Instandhaltung und Instandsetzung zuständig: Sie beschließt die erforderlichen Maßnahmen, veranlasst deren Durchführung und trägt die Kosten. Nur wenn die Teilungserklärung oder eine Vereinbarung etwas anderes vorsieht, gelten abweichende Regelungen.

Pflicht zur Pflege kann auf einzelne Eigentümer übertragen werden

„Die Teilungserklärung oder eine Vereinbarung kann vorschreiben, dass der Sondernutzungsberechtigte zur Instandsetzung und Instandhaltung der Gartenfläche verpflichtet ist“, informiert Dr. Sandra von Möller. Dies umfasst dann eine Gartenpflege im „üblichen Rahmen“, so die weit verbreitete Rechtsauffassung. Darunter sind in der Regel Arbeiten wie Rasenmähen, Blumengießen und Baumschnitt zu verstehen. Auch Vorgaben zur Bepflanzung können enthalten sein. Die Kosten dafür trägt dann der Sondernutzungsberechtigte. Dies gilt nach einer Entscheidung des BGH auch dann, wenn es keine ausdrückliche Kostenregelung in der Teilungserklärung oder der Vereinbarung gibt.  (Urteil vom 28. Oktober 2016 - Az. V ZR 91/16). „Eigentümer sollten sich daher vor dem Kauf einer Eigentumswohnung die Teilungserklärung insbesondere mit Blick auf die Sondernutzungsrechte genau ansehen, um zu wissen, was auf sie zukommt“, so Dr. Sandra von Möller.

Gartenhaus und Zaun erfordern trotz Sondernutzungsrecht einen WEG-Beschluss

Zum Streit kommt es in WEGs häufig auch dann, wenn Eigentümer ohne Erlaubnis der Miteigentümer bauliche Veränderungen an dem Garten vornehmen. „Wer ein Sondernutzungsrecht hat und ein Gartenhaus oder einen Zaun im Garten aufstellen oder die Terrasse vergrößern möchte, muss hierfür zunächst einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen und die Zustimmung der Miteigentümer einholen“, so von Möller. Andernfalls kann er von der WEG zum Rückbau verpflichtet werden. 

Wer muss ihn pflegen, wer muss bezahlen? Bild: bau-doc.de / KI