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Vorstoß bei EEG-Novelle

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Ertragssteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp in Aussicht

Positive Rückmeldung aus dem Bundesministerium der Finanzen. Nach Hinweis des VDIV Deutschland auf den Bedarf der Überarbeitung des vorgelegten Regierungsentwurfs „eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ steht nun die Ertragssteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp in Aussicht. 

Der VDIV Deutschland hatte in seinem Schreiben an die Ministerien auf weiter bestehende steuerrechtliche Hürden bei der Installation von Photovoltaikanlagen durch Wohnungseigentümergemeinschaften hingewiesen. Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf der EEG-Novelle gib es keine definierte Personenidentität zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und ihren Eigentümern. Damit wird eine WEG-Hausgemeinschaft wie ein Stromanbieter behandelt, was umfangreiche Melde- und Steuerpflichten zur Folge hat und verhindert, dass dem Klimaschutz zuträgliche Photovoltaikanlagen installiert und genutzt werden.

Ende Oktober 2021 hatte das Bundesministerium der Finanzen eine Vereinfachungsregelung veröffentlicht, nach der auf Antrag beim Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen bis 10 kWp davon ausgegangen wird, dass diese Anlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und damit eine ertragssteuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ vorliegt. Dass das Ministerium nun die Ertragssteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp in Aussicht stellt, ist ein erster Lichtblick für Wohnungseigentümergemeinschaften. „Das ist ein wichtiger und erfolgreicher Vorstoß“, konstatiert Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland. „Wir setzen darauf, dass die Bundesregierung nunmehr Wohnungseigentümergemeinschaften stärker in den Fokus rückt“, so Kaßler weiter. Er betont jedoch: „Die Ertragssteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp allein ist dabei nicht ausreichend. Die geplante Schwellen-Regelung wird nicht den erhofften Durchbruch erzielen. Eigentümer, die in kleineren WEG wohnen und daher mit den freigestellten kWp auskommen könnten, sind im Vorteil gegenüber denjenigen in größeren WEG, die allein aufgrund des durch die Größe bedingten höheren Eigenbedarfs, den Richtwert von 30 kWp überschreiten.“

Vielfach investieren Wohnungseigentümergemeinschaften nicht in eine Photovoltaikanlage, wenn einzelne Eigentümer ihre Wohnung nicht selbst nutzen, sondern vermieten. Damit verbleibt der produzierte Strom nicht mehr nur innerhalb der Gemeinschaft. Die Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Strombezieher entfällt. Die WEG wird zur Unternehmerin mit allen Pflichten und Risiken und ist umsatzsteuerpflichtig. „Hier gilt es weitere Vereinfachungen in der Steuergesetzgebung herbeizuführen, damit alle Gemeinschaften und Mieter von preiswerter Sonnenenergie profitieren. Angesichts weiter steigender Energiepreise führt daran kein Weg vorbei“, so VDIV-Geschäftsführer Kaßler abschließend. 

Einig sind sich Bundesministerium und Verband darin, dass der Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden eine wirksame Klimaschutzmaßnahme ist und dazu beitragen kann, den Anstieg der Energiekosten für Privathaushalte zu senken. Auch darüber, dass bestehende bürokratische Hürden schnellstmöglich abgebaut werden sollen, herrscht grundsätzlich Konsens.

Zum Hintergrund:

Die Energiewende im Gebäudebereich
Mieterstrom ist eine effektive Möglichkeit, um die CO2-Bilanz eines Gebäudes nachhaltig zu verbessern und den Weg für einen klimaneutralen Gebäudebestand zu ebnen. Allerdings muss dieser auch im Bereich der Eigentümergemeinschaften anwendbar sein. Erfolgt dies nicht, werden rund 35 Millionen Mieter und Eigentümer keinen Mieterstrom beziehen können – das Modell als wichtiger Baustein der Klimawende wäre hinfällig.

Liebhaberei ohne Gewinnerzielungsabsicht
Die Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen können auf Antrag von der Einkommensteuer befreit werden. Für die mögliche Befreiung von der Einkommensteuer ist die installierte Gesamtleistung aller Anlagen von zehn Kilowatt-Peak (kWp) ausschlaggebend.

Unternehmereigenschaft von Wohnungseigentümergemeinschaften
Sofern eine selbstnutzende WEG (alle Eigentümer wohnen auch im Gebäude) Strom aus der eigenen PV-Anlage produziert und verbraucht, herrscht eine Personenidentität zwischen Betreiber und Nutzer und die WEG ist Eigenversorger. Sobald ein Eigentümer jedoch vermietet, fällt dieses Privileg. Die WEG wird zur Unternehmerin, da der Strom nun auch vom Mieter genutzt werden kann. Dadurch entsteht ein hoher bürokratischer Aufwand, den viele WEG scheuen, da Privatpersonen eine GmbH oder GbR gründen müssen.

siehe auch: www.vdiv.de