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Vogelfüttern erlaubt

Es gehört zum "sozialadäquaten Verhalten" von Mietern

Wenn Mieter gelegentlich auf ihrem Balkon Vögel füttern, dann kann ihnen dies weder verboten werden noch rechtfertigt es eine Mietminderung durch die Nachbarn. Die persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Menschen dürfen nicht so sehr eingeschränkt werden. Der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung wird nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS durch eine maßvolle Fütterung nicht überschritten.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 65 S 540/09)

Der Fall:     Wie viele andere Bürger auch hatte es sich ein Mieter zur Angewohnheit gemacht, von seinem Balkon aus Vögel zu füttern. Das führte unweigerlich zu einer gewissen Verschmutzung durch Vogelkot und Futterreste, von der auch die Balkone der Nachbarn leicht betroffen waren. Sie beschwerten sich unter anderem darüber, dass die Tiere zusätzlich noch durch das Aufstellen von Wassergefäßen angelockt worden seien. Die Verunreinigungen wurden unter anderem mit Hilfe von Fotografien dokumentiert. Darauf waren deutlich die Spuren von Vogelkot zu erkennen.

Das Urteil:     Trotz der unleugbaren Verschmutzungen war das Füttern der Tiere hinzunehmen. Solch ein Verhalten liege schon in der Natur eines Balkons, beschieden die Richter, denn "er soll eine Verbindung in die äußere Umwelt vermitteln, ohne dass das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, verlassen werden muss". Zu dieser natürlichen Umwelt gehöre aber auch, dass Insekten, Regen, Wind, Sturm und eben auch Vogelkot auf die Balkone einwirken. Das Füttern von Vögeln sei außerdem ein sozialadäquates, recht verbreitetes Verhalten. Anders müsse man den Fall nur bewerten, falls die Verschmutzungen zu stark werden und zum Beispiel in größerem Umfang Tauben angelockt würden. In solchen Situationen sei dann auch an Mietminderungen durch die Nachbarn zu denken.

 

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