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Fragen, bei denen
wir glauben, daß diese auch für andere Häusle-Bauer
wichtig sind, beantworten wir hier:
Hier posten wir auch
Fragen aus anderen Bauforen, die wir dort
beantwortet haben, bei denen wir der Meinung sind,
daß sie für alle Häusle-Bauer von
Interesse sind. |
Frage:
Wir hatten uns vorgenommen zu bauen, das Grundstück ist da,
und der Bauträgervertrag ist auch schon unterschrieben. Im September
sollte es losgehen.
Inzwischen
hat sich aber herausgestellt, dass die Firma, bei der mein Mann beschäftigt
ist, in den nächsten Wochen Konkurs anmelden wird, und ich habe
festgestellt, dass ich schwanger bin. Unter den Umständen wäre
es für uns ein zu großes Risiko, uns auf einen Bau einzulassen.
Aber
der Vertrag ist ja schon unterschrieben... Mit welchen Kosten müssen
wir wohl bei einem Rücktritt vom Vertrag rechnen? Wieviel ist
ungefähr üblich? Im Vertrag selber ist ein solcher Fall nicht
erwähnt. An Leistungen sind bisher die Planung und die Stellung
des Bauantrages erbracht worden.
Wer
kann helfen? Vielen Dank schon mal!
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Antwort:
was soll ich nun sagen ?? Herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft
und alle guten Wünsche für ein gesundes Baby ?
Oder
Kopf hoch, mit der Arbeit wird das schon wieder !
Ich
sage beides! Vernünftig ist es aber von Ihnen, den Traum vom eigenen
Haus ersteinmal zurückzustellen. Was Sie das Kosten wird weiß ich
natürlich nicht, es werden da teilweise Kosten bis zu 5 % der Vertragssumme
verlangt !
Wenn aber nichts erwähnt ist, muß der Bauträger seinen
Schaden genau nachweisen, was nicht immer sehr einfach ist.
Sprechen
Sie doch mal mit Ihrem Vertragspartner, sagen Sie Ihm, daß
Sie aus den genannten Gründen Ihr Bauvorhaben vorübergehend
zurückstellen müssen. Sie wollen ja weiterhin mit ihm bauen,
halt nur später! Versuchen Sie sich auf einen Entschädigungsbetrag
zu einigen.
Als
kleiner Anhaltspunkt, ein Architekt bekommt von einem Bauträger
für die Erstellung eines Bauantrages ca 2.500,- bis 3.000,- DM
Wenn
er Ihnen also mehr als 5. TDM abverlangt sollten Sie einen Rechtsanwalt
zur Beratung hinzuziehen.
Sailor1 |
Frage:
Wieviel % kann ein Architekt für Nebenkosten wie Porto und Kopien
anrechnen? Weiß das jemand? |
Antwort:
da ist die Antwort ganz einfach !
Die HOAI sagt da klipp und klar in § 7 (3): Nebenkosten können........
Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung
eine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.
Schauen Sie also in Ihren Architektenvertrag hinein, wenn dort nichts
steht muß der Architekt diese Kosten einzeln nachweisen.
Sailor1 |
Frage:
Mein Makler nutzt eine Immobilien Software um seine Objekte zu verwalten. Auch Adressdaten und Termine verwaltet er darüber. Jetzt habe ich gelesen das die Daten in einer Cloud abgelegt werden. Sind bei so einer Konstellation meine Daten überhaupt sicher? |
Antwort:
Ohne die genauen Vertragsgrundlagen zwischen dem Makler und dem Anbieter der Software zu kennen ist eine Aussage zur Sicherheit der Kundendaten nicht möglich. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen das der Softwarehersteller keine kostenlosen Clouddienste wie Dropbox oder gar Google Drive nutzt sondern hier eine eigene Lösung geschaffen hat. Da das Deutsche Datenschutzrecht bei personenbezogenen Daten auch auf Cloud Dienste Anwendung findet BDSG §3, liegt es im Interesse des Anbieters und auch des Maklers ist es natürlich das die dort gespeicherten Daten so sicher wie möglich abgelegt werden. |
Frage:
Wir beabsichtigen ein Reihenendhaus von einem Bauträger zu erwerben.
Im Entwurf zu einem Kaufvertrag steht folgender Wortlaut:
"Der
Verkäufer erklärt das er das Wohngebäude ursprünglich
neu errichtethatte und die fachtechnische Abnahme für den erweiterten
Rohbau im Juni 1996 erfolgt sei. Mängelgewährleistungsansprüche
bestehen daher nicht mehr. Der Kaufpreis wurde demgemäß
reduziert."
...dabei
bedeutet erweiterter Rohbau: keine Innentüren, keine Sanitäreinrichtung,
keine End-Elektroinstallation (Schalter und Steckdosen), keine Maler-
und Bodenbeläge.
Trotzdem
wird das Objekt als Neubau verkauft (d.h. Fertigstellung erfolgt nach
unseren Wünschen, damit auch die staatl. Neubauförderung
greifen kann).
Unsere Frage dazu:
(1) Ist so ein Ausschluß für dieses Objekt das als Neubau übergeben
wird zulässig und/oder üblich bzw. seriös?
(2) Ihre Empfehlung?
außerdem
eine andere Stelle, die wir merkwürdig finden:
"Der
Käufer ist verpflichtet alle von dem Verkäufer angebotenen
Ver- und Entsorgungsmedien zu den jeweils gültigen Tarifen ausschließlich
zu beziehen."
Frage:
Üblich? Ihre Empfehlung? Danke
für eine rasche Antwort! |
Antwort:
natürlich kenne ich jetzt nur Ihre Darstellung der Sache, und die
ist ja auch nur ein Auszug aus dem Vertragswerk.
Ich muß Ihnen aber schon sagen, das ist mit Vorsicht zu genießen
!! Was willder Verkäufer denn eigentlich ?? Entweder ist das ein
Altbau aus dem Jahre 1996 oder ein Neubau von heute !
Wenn
die Fertigstellung von dem Verkäufer durchgeführt wird,
ist es meiner Meinung nach eindeutig ein Neubau, der zwar 1996
begonnen wurde heute dann fertiggestellt wird !
Mir
schein, der Verkäufer will sich hier aus der Gewährleistung
stehlen ! Da nützt auch nicht der Hinweis mit der angeblichen
Kaufpreisminderung. Das soll doch nur den wahren Grund kaschieren!
Der
letzte Absatz unten ist wohl nur ein Witz ! So etwas ist nicht normal
und ist wohl auch schon sittenwidrig. Ich bin aber kein Anwalt und
gabe da nur meine Meinung wieder, Rechtsberatung darf ich von Gesetzes
wegen ja nicht machen.
Ich
würde einen solchen Kaufvertrag nicht unterschreiben !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Sailor1
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Frage:
Hallo
lese mit Begeisterung ihre Antworten und habe selbst eine Frage.Mein
Architekt hat einen Plan fuer Garage mit Wohnraum gemacht und die
Rohbaukosten mit ca 136TDM angesetzt. Wir hatten uns auf eine Honorarechnung
von ingesamt 4 TDM geeinigt, da der meiste Teil des Anbaus Garage
ist und somit nicht so berechnet werden sollte wie der normale Wohnraum.
Der Architekt hat seine "Leistungen"
die er so grossartig angepriesen hatte in keinster Weise erfuellt.
Er hat den Plan mit falschen Massen beim Bauamt eingereicht was zu
einer Verzoegerung der Genehmigung gefuehrt hat. Obwohl wir ihn ausdruecklich
darauf hingewiesen haben den Grenzabstand zum Nachbarn einzuhalten,
hat er das Gebaeude laut seinem Plan auf die Grenze gebaut. Um die
richtigen Masse einzureichen bat er uns die doch schon (von uns selber
ausgemessenen und Abgesteckten Masse) kurz durchzufaxen da er keine
Zeit haette vorbeizukommen.
Da wir uns weigerten (schliesslich ist das ja seine Aufgabe) kam
er dann selbst und hat die Masse schnell abgemessen. Der Plan wurde
genehmigt aber die Masse von ihm stimmen immer noch nicht 100% ueberein.
Mittlerweile sind wir daran die 1 Decke aufzulegen und ausser der
vollen Rechnung von 4TDM nur 1500 sollten auf Rechnung gehen haben
wir nichts mehr von ihm gehoert oder gesehen. Da er weiss das wir
sofort mit der Genehmigung angefangen haben zu bauen, sollte er doch
wenigstens schon mal dagewesen sein, oder? Auf jeden Fall haben wir
nicht vor irgendwelche weiteren "Leistungen"
dieses Architekten in Anspruch zu nehmen, es ist doch nicht sehr
beindruckend wenn jemand der gut dafuer bezahlt werden will noch
nicht mal richtig messen
kann, oder. Frage an Sie: Welche Rechte habe ich in Bezug auf sein
Honorar, habe bis jetzt 0 bezahlt und denke nicht daran die ganze
Summe zu zahlen da er "lediglich" einen Plan gemacht hat,
der noch nicht mal stimmt. Schriftlich vereinbart war nichts |
Antwort:
Hi Carmen, da nichts schriftlich vereinbart ist, ist es auch schwer für
mich hier was zu sagen. Ich gehe mal von der HOAI aus ( Gebührenordnung
für Architekten)
Sie schreiben, das die Rohbaukosten mit 136 TDM angesetzt sind. Die HOAI
geht von anrechenbaren Kosten aus, das sind grob gesagt die Endkosten.
Wenn ich mal grob rechne bedeutet das in Ihrem Fall so ca 250 TDM.
Das ganze Honorar wäre dann lt Zone II als Mittelwert 20 TDM.! Jetzt
kommt es darauf an was der Kollege für Sie gemacht hat und was er
von dem Honorar beanspruchen kann.
- für die Grundlagenermittlung bekäme er 3 %
- für die Vorplanung bekäme er 7 %
- für die Entwurfsplanung bekäme er 11 %
- für die Genehmigungsplanung bekäme er 6 %
Wenn er also diese Punkte alle ganz erfüllt hat, wären das
somit 27% von 20 TDM also 5.400,- DM
Ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung sagen, daß hier ( für
uns Architekten "leider" ) ein Nachlaß in Höhe von
50 % gängige Praxis sind, teilweise sogar noch mehr ! Bauträger
zahlen für diese Leistung bei einem Einfamilienhaus nicht mehr als
max 2.500,- DM !
Ich denke, Sie haben nun genug Infos um sich mit Ihrem Architekten einigen
zu können. Ein Streit nutzt weder Ihnen noch ihm, und macht im Ernstfall
nur die "Schwarzkittel" reich.
Wenn Sie sich geeinigt haben zahlen Sie am Besten mit einem Scheck und
vermerken dort unter Bemerkung " Schlußzahlung für Architektenleistung
Bauantrag vom........" ( Abkürzungen verwenden), oder Sie machen
ein Anschreiben in dem Sie die Zahlung als Schlußzahlung deklarieren.
Sailor1 |
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Frage:
Muß der Nachbar
für einen Anbau an unser Haus auf jeden Fall eine Genehmigung
von uns einholen? Unser (altes) Haus steht auf der Grenze, das Haus
vom Nachbarn ca. 1.2m von unserem entfernt, dort ist allerdings nach
vorne ein Anbau geplant. Bzw. muß ich als Nachbar auch zum Anbau
gefragt werden? |
Antwort:
ich müßte wissen in welchem Bundesland Sie wohnen. Jedes Bundesland
hat da andere Vorschriften.
Für einen Anbau muß Ihr Nachbar jedoch eine Baugenehmigung
beantragen, und das Bauamt prüft die eingereichten Unterlagen dann
auch auf Vollständigkeit. Wenn eine Unterschrift Ihrerseits erforderlich
wäre, würde das Bauamt dies anfordern.
Fragen Sie doch einfach bei Ihrem Bauamt nach. Sie haben einen Anspruch
auf Auskunft. Halten Sie für das Gespräch den Lageplan Ihres
Grundstücks mit der Parzellennummer parat.
Sailor1 |
Frage:
Hallo Mr. Sailor, Bundesland NRW. Am wichtigsten ist für mich
der direkte Anbau an meiner Wand, das fände ich nämlich gar
nicht toll, wenn aus einem freistehenden Haus plötzlich ein Reihenhaus
werden würde ... |
Antwort
ein Nachbar wird in NRW im Genehmigungsverfahren beteiligt, wenn beabsichtigt
ist Ausnahmen von nachbarrechtlichen Vorschriften zu erteilen. In
diesem Fall erhalten Sie Post vom Bauamt und haben einem Monat Zeit
Einspruch einzulegen. Ob hier Nachbarrechliche Vorschriften verletzt
werden kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Wie Sie schreiben,
steht Ihr Haus auf der Grenze. Es ist zu vermuten, das Ihr Nachbar
auch das Recht hat, genau wie Sie auf die Grenze zu bauen. Unter
bestimmten Umständen gilt das aber nicht, z.B. in alten Stadt-
oder Ortskernen.
Mein Rat an Sie, gehen Sie zu Ihrem Bauamt, evtl mit einem Foto der Situation,
und vergessen Sie möglichst den Lageplan nicht. Dort klärt
man Sie auf über die entsprechende Vorschrift und hilft Ihnen auch
bei der Formulierung eines Einspruches gegen das Treiben Ihres Nachbarn. Übrigens,
die Auskünfte des Bauamtes ist kostenlos.
Sailor1 |
Frage eines weiteren Bauherrn:
Darf ich mich anschließen? Ich
hab exakt das gleiche Problem; einziger Unterschied: ich wohne in Baden-Württemberg.
Gibt es da relevante Unterschiede zu NRW? Die
Häuser waren, als sie vor 25 J. gebaut wurden, eigentlich als Kettenhäuser
geplant, was mein Nachbar jedoch nicht durchführte. Jetzt will er
es also nachholen, und zwar in Eigenbastlerei. Auch hierzu die Frage:
Wenn ich schon gegen das Vorhaben an sich womöglich nicht wehren
kann (immerhin habe ich das Haus vor 4 Jahren als
"freistehendes" Haus gekauft), kann ich dann wenigstens
verlangen, dass der Hausanschluss von einer Fachfirma ausgeführt
wird?
Für eine Antwort bedanke ich mich herzlich im voraus. |
Antwort:
auf eine Fachfirma können Sie nicht bestehen, aber auf Fachkräfte
mit der notwendigen Erfahrung.
Die Landesbauordnung in Baden Württemberg sagt dazu folgendes:
"Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung
eines genehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhabens
einen geeigneten Planverfasser, geeignete Unternehmer und nach Maßgabe
des Absatzes 3 einen geeigneten Bauleiter zu bestellen...."
und dann weiter:
"Bei Bauarbeiten, die unter Einhaltung des Gesetzes zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit in Selbst-, Nachbarschafts- oder Gefälligkeitshilfe
ausgeführt werden, ist die Bestellung von Unternehmern nicht erforderlich,
wenn genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung
und Zuverlässigkeit mitwirken..."
Ihr Nachbar kann also nicht so einfach herumwerkeln. Weiter sagt die
LBO, daß bei der Erstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
ein Bauleiter bestellt und dem Bauamt gemeldet werden muß.
Ich rate Ihnen also auch zu dem Weg zu Ihrem Bauamt. Fragen Sie da nach,
ob und was Ihr Nachbar da vorhat, und sprechen Sie ruhig
über Ihre Bedenken mit der Fachkunde. Hat er schon angefangen, machen
Sie Fotos um Ihre Bedenken zu untermauern.
Sie haben ein Recht darauf, daß der Anbau an Ihr Haus nach den
anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften
von Fachkräften erstellt wird.
Sailor1
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Frage
Noch einmal eine Frage zum Pumpensumpf: mir ist Sinn und Zweck nicht
ganz klar. In unseren Pumpensumpf fließt das Wasser der Waschmaschine
und wird dann hochgepumpt, ins Rohr. Kann man so etwas heute nicht
anders regeln? Liegt es daran, daß unser Haus 100 Jahre alt
ist, und es dann nachträglich zu teuer wäre, Rohre anders
zu führen? Wie ist so ein Pumpensumpf aufgebaut, anscheinend
ist er nach unten nicht fest abgeschlossen (kann das sein??) sondern
mündet eventuell in Art einer Dränage. Zumindest fühle
ich keinen Grund. |
Antwort:
es gibt verschiedene Gründe einen Pumpensumpf anzulegen. Ich denke,
der häufigste ist der, daß der Abwasserkanal in der Straße
nicht tief genung liegt, damit die Abwässer des Kellers mit natürlichem
Gefälle abgeleitet werden können.
Man sammelt somit das anfallende Wasser in einem Pumpensumpf und pumpt
das Wasser so in den höher liegenden Kanal.
Auch eine Drainage kann so an den Kanal angeschlossen werden.
Bei alten Gebäuden hat man sich so auch geholfen, den Keller trocken
zu legen, indem man einen Sumpf anlegte in dem sich das Grundwasser sammeln
konnt um es dann abzupumpen. Das würde erklären warum Sie keinen
Grund fühlen können.
Bedenken Sie, daß man vor 100 Jahren noch keine Abdichtsysteme
in der heutigen Form kannte um einen Keller von außen so abzudichten,
daß kein Wasser eindringen konnte. Den Begriff der "Wanne"
gab damals noch nicht.
Heute stellt man das Haus in eine dichte "Wanne", wenn der
Grundwasserspiegel zu hoch ist. Aber auch dann ist wieder ein Pumpensumpf
nötig, denn das Abwasser, das innerhalb der Wanne anfällt muß über
den Wannenrand gepumpt werden, denn ein Rohr durch den Wannenboden würde
diesen schwächen.
Sailor1
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Frage:
Wie lange ist die Frist bei einem Neubau, innerhalb der unser Dachdecker
zur Reparatur verpflichtet ist, wenn das Dach an einer Stelle undicht
geworden ist? Wie ist die juristische Lage? |
Antwort:
grundsätzlich gibt es zwei Arten von Gewährleistung im Baugewerbe,
zum einen die nach VOB, sie beträgt 2 Jahre, und die nach BGB, die
beträgt 5 Jahre.
Als Privatperson können Sie aber getrost von 5 Jahren ausgehen,
selbst wenn der Handwerker die VOB in seinen Vertragsbedingungen aufgeführt
hat. Im Streitfall kippen die Gerichte diese Regel immer zu Gunsten der
BGB - 5 Jahre.
Nur was nützt das alles wenn der Handwerker sich weigert seiner
Pflicht nachzukommen?
Verlangen Sie von Ihrem Dachdecker schriftlich, seiner Gewähleistungspflicht
nachzukommen(setzen Sie eine Frist), und wenn er das nicht macht, wenden
Sie sich an die zuständige Handwerkskammer. Dort gibt es Schiedsstellen
für solche Fälle.
Sailor1
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Frage:
wir bewohnen seit einiger Zeit einen (nicht unterkellerten) Bungalow
aus den Anfängen der 70er Jahre.
Hinter den an Außenwänden gestellten Möbeln haben
wir nunmehr verstärkte Schimmelbildung feststellen müssen.
Die Mauern sind ca. 30 cm dick (Kalksandstein).
Es ist uns empfohlen worden, die Außenwände zusätzlich
zu wärmedämmen (Putz oder Klinker). Wie ist Ihre Meinung
hierzu.
Welche wärmedämmende Methode ist die beste? |
Antwort:
Kalksandsteine haben halt eine schlechte Wärmedämmung. Durch
die fehlende Hinterlüftung des Wohnzimmerschrankes, mit der kalten
Außenwand und der warmen Raumluft kommt es hinter dem Schrank zu
dieser Schimmelbildung.
Eine Dämmung hilft hier natürlich. Welche Dämmung für
Sie in Frage kommt ist auch eine Frage des Geldes, das Sie bereit sind
zu investieren. Mit eine der preiswertesten Methoden, die auch einen
merklichen Einsparungseffekt bei der Heizkostenrechnung haben, ist ein
System mit einer Styroporaußendämmung und darauf einen mineralischen
Putz. Natürlich gibt schönere Lösungen, die kosten in
der Regel aber erheblich mehr und bringen aber im Verhältnis zu
den Mehrkosten keinen besseren Nutzen.
In jedem Fall soll die Dämmung nach außen kommen!!!! Die Dicke
hängt natürlich auch von den örtlichen Gegebenheiten ab.
Tiefe der Fensterbank, evtl. ausreichende Dachüberstände etc.
Sailor1
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Frage:
Da wir ein 2 geschossiges Haus mit einer Fertigbetondecke
bauen möchte ich gerne wissen, ob es noch eine Alternative zum
verputzen gibt? Kann man evtl. die Stosskanten verfugen und dann mit
dieser "Raufaserfarbe" streichen? Oder gibt es noch andere
Alternativen? Tapezieren möchten wir nicht, das ist zu arbeitsaufwändig!
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Antwort:
Die günstigste Variante ist das tapezieren mit Raufasertapete. Ich
habe in meinen jetzt doch 25 Berufsjahren noch keine Decke gesehen die
keine Schatten im Fugenbereich hatte, wenn sie nur gespachtelt und dann
gestrichen wurde.
Ich rate, spachteln, Rauhfasertapete und dann streichen. Auch wenn es
arbeitsaufwendig ist.
Sailor1
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Frage:
Wir haben von unserer Maklerin die Rechnung für
die Vermittlung von Bauplatz und Bauträger erhalten und uns wurde
ein Zahlungsziel von lediglich zehn Tagen eingeräumt. Ist das
rechtens oder steht uns nicht eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zu? Wo
kann ich das nachlesen?
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Antwort:
Sie unterliegen einem Irrtum, wenn Sie von einem
generellen Zahlungsziel von 30 Tagen ausgehen. Sollten Sie aber Probleme
haben diese 10 Tage der Maklerin einzuhalten, weil z.B. Ihre Bank oder
Bausparkasse einfach länger braucht, reden Sie doch einfach mit
der Maklerin und nennen Sie ihr den Grund, warum sie länger als
10 Tage brauchen.
Makler sind vom Fach und kennen die oft etwas längeren Bearbeitungswege
von Banken und Sparkassen. Sie wird das verstehen. Auch Makler leben
nur von zufriedenen Kunden die sie weiterempfehlen.
Sailor1
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Frage:
bei uns ist der Alptraum eines Bauherrn wahr
geworden. Wir hatten einen Hausauftrag mit einem Bauträger abgeschlossen,
der uns ein Bauunternehmen vermittelt hat. Nach Bekanntgabe, daß unser
Bauunternehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet hat, waren wir
der Meinung, daß der Bauträger dafür haften muß.
Der Bauträger behauptet das Gegenteil und sagt es wäre eine
Sache zwischen dem Bauunternehmer mit uns. Aber komischerweise steht
ein Bauschild auf unserem Grundstück und wirbt damit hier ein
Haus zu bauen. Meine Frage ist, ist es wirklich so, daß der Bauträger
nicht haftet? Lohnt es sich einen Rechtsanwalt einzuschalten. Hinzu
kommt noch, daß der Bauunternehmer schon zu viel Geld von uns
bekommen hat, da die Abschlagzahlungen immer von der Gesamtsumme ausging.
Die übrige Summe ist sehr wahrscheinlich nicht mehr damit ausreichend
es fertigzustellen.
Meine 2. Frage ist, wir bekamen heute ein Schreiben vom Bauunternehmer
und sind gebeten worden, den Vertrag mit ihm zu kündigen. Müssen
wir ihm kündigen, um die Arbeiten von Handwerkern fertigstellen
zu lassen? Wenn wir kündigen, so denken wir verfällt unser
Anspruch vielleicht das zuviel gezahlte Geld zurückzufordern.
Ist es wirklich so, daß unser Haus keine Gewährleistung
hat?
Ich wäre für eine schnelle und hilfreiche Antwort sehr
dankbar.
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Antwort:
das ist wirklich ein Alptraum. Ihr solltet unter
keinen Umständen mehr irgend etwas unternehmen ohne einen Rechtsanwalt.
Ihr dürft diese zusätzlichen Kosten nicht scheuen. Ob der Bauträger
hier haftet, kann ich ohne die Verträge zu kennen, nicht beurteilen.
Es ist aber schon seltsam, wenn Ihr einen Bauträger habt, das Geld
aber an den Bauunternehmer gezahlt habt. Was ist das für eine Bauträger?
Also, schnellstens zu einem Rechtsanwalt!!
Auch keine Kündigung ohne vorher mit dem Anwalt gesprochen zu
haben !!!!
Sailor1 |
Nachfrage zu vor:
Hallo Sailor1,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Muß ich mir einen Rechtsanwalt als Fachgebiet Baurecht suchen,
oder geht es in ein anderes Fachgebiet hinein. Wir sind rechtsschutzversichert
aber wahrscheinlich läuft diese Sache unter Hausbau und können
die Rechtsschutzversicherung nicht nutzen???? Wäre noch mal sehr
dankbar auf eine schnelle Antwort. |
Und die Antwort
dazu:
Der Rechtsanwalt sollte sich schon
im Baurecht auskennen. Auskunft gibt hier die Anwaltskammer.
Aber auch die IHK oder die Handwerkskammern geben hier
Auskünfte oder Hinweise.
Eure Rechtschutzversicherung wird Euch hier wohl nicht
viel helfen, ich kenne keine Versicherung die hier hilft.
Vor vielen Jahren gabs das mal, und die Versicherungen
haben da wohl viel Lehrgeld bezahlt.
Ich drücke Euch beide Daumen, damit Ihr da halbwegs
heil wieder raus kommt.
Sailor1
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Frage:
Wir sind vor kurzem in ein Reihen-Mittelhaus
eingezogen. Gem. Notarvertrag steht und eine sog. "Wohnraumdämmung"
für einen Kellerraum zu. Dies wurde allerdings beim Bau vergessen,
stattdessen wurde eine schwarze Bitumen-Schicht aufgetragen und ein
Styropor-Schlagschutz aufgebracht. Nun stellt sich die Frage: Ist
dies als Wärmedämmung ausreichend ? Wir überlegen
nämlich - quasi als Ausgleich - den Kellerraum innen verputzen
zu lassen. Ist das ein guter "Deal", oder sollten wir lieber
die Außendämmung vorziehen ?
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Antwort:
nein - das sollten Sie nicht, das ist kein guter
Deal!
Wenn Sie den Kellerraum als Wohnraum nutzen wollen, sollten Sie auf
der vereinbarten Dämmung bestehen. Ein Innenputz ist dafür
keinesfalls ein Ersatz. Auch auf eine Innendämmung sollten Sie
sich nicht einlassen, hier sind bauphysikalische Probleme zu erwarten.
Gruß von Sailor1,
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