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Fragen, bei denen wir glauben, daß diese auch für andere Häusle-Bauer wichtig sind, beantworten wir hier: 
Hier posten wir auch Fragen aus anderen Bauforen, die wir dort beantwortet haben, bei denen wir der Meinung sind, daß sie für alle Häusle-Bauer von Interesse sind. 

Frage:
Wir hatten uns vorgenommen zu bauen, das Grundstück ist da, und der Bauträgervertrag ist auch schon unterschrieben. Im September sollte es losgehen.
Inzwischen hat sich aber herausgestellt, dass die Firma, bei der mein Mann beschäftigt ist, in den nächsten Wochen Konkurs anmelden wird, und ich habe festgestellt, dass ich schwanger bin. Unter den Umständen wäre es für uns ein zu großes Risiko, uns auf einen Bau einzulassen.
Aber der Vertrag ist ja schon unterschrieben... Mit welchen Kosten müssen wir wohl bei einem Rücktritt vom Vertrag rechnen? Wieviel ist ungefähr üblich? Im Vertrag selber ist ein solcher Fall nicht erwähnt. An Leistungen sind bisher die Planung und die Stellung des Bauantrages erbracht worden.
Wer kann helfen? Vielen Dank schon mal!

Antwort:
was soll ich nun sagen ?? Herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft und alle guten Wünsche für ein gesundes Baby ?
Oder Kopf hoch, mit der Arbeit wird das schon wieder !
Ich sage beides! Vernünftig ist es aber von Ihnen, den Traum vom eigenen Haus ersteinmal zurückzustellen. Was Sie das Kosten wird weiß ich natürlich nicht, es werden da teilweise Kosten bis zu 5 % der Vertragssumme verlangt !
Wenn aber nichts erwähnt ist, muß der Bauträger seinen Schaden genau nachweisen, was nicht immer sehr einfach ist.
Sprechen Sie doch mal mit Ihrem Vertragspartner, sagen Sie Ihm, daß Sie aus den genannten Gründen Ihr Bauvorhaben vorübergehend zurückstellen müssen. Sie wollen ja weiterhin mit ihm bauen, halt nur später! Versuchen Sie sich auf einen Entschädigungsbetrag zu einigen.
Als kleiner Anhaltspunkt, ein Architekt bekommt von einem Bauträger für die Erstellung eines Bauantrages ca 2.500,- bis 3.000,- DM
Wenn er Ihnen also mehr als 5. TDM abverlangt sollten Sie einen Rechtsanwalt zur Beratung hinzuziehen.
Sailor1

Frage:
Wieviel % kann ein Architekt für Nebenkosten wie Porto und Kopien anrechnen? Weiß das jemand?
Antwort:
da ist die Antwort ganz einfach !
Die HOAI sagt da klipp und klar in § 7 (3): Nebenkosten können........ Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.
Schauen Sie also in Ihren Architektenvertrag hinein, wenn dort nichts steht muß der Architekt diese Kosten einzeln nachweisen.
Sailor1

Frage:
Mein Makler nutzt eine Immobilien Software um seine Objekte zu verwalten. Auch Adressdaten und Termine verwaltet er darüber. Jetzt habe ich gelesen das die Daten in einer Cloud abgelegt werden. Sind bei so einer Konstellation meine Daten überhaupt sicher?

Antwort:
Ohne die genauen Vertragsgrundlagen zwischen dem Makler und dem Anbieter der Software zu kennen ist eine Aussage zur Sicherheit der Kundendaten nicht möglich. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen das der Softwarehersteller keine kostenlosen Clouddienste wie Dropbox oder gar Google Drive nutzt sondern hier eine eigene Lösung geschaffen hat. Da das Deutsche Datenschutzrecht bei personenbezogenen Daten auch auf Cloud Dienste Anwendung findet BDSG §3, liegt es im Interesse des Anbieters und auch des Maklers ist es natürlich das die dort gespeicherten Daten so sicher wie möglich abgelegt werden.


Frage:
Wir beabsichtigen ein Reihenendhaus von einem Bauträger zu erwerben. Im Entwurf zu einem Kaufvertrag steht folgender Wortlaut:
"Der Verkäufer erklärt das er das Wohngebäude ursprünglich neu errichtethatte und die fachtechnische Abnahme für den erweiterten Rohbau im Juni 1996 erfolgt sei. Mängelgewährleistungsansprüche bestehen daher nicht mehr. Der Kaufpreis wurde demgemäß reduziert."
...dabei bedeutet erweiterter Rohbau: keine Innentüren, keine Sanitäreinrichtung, keine End-Elektroinstallation (Schalter und Steckdosen), keine Maler- und Bodenbeläge.
Trotzdem wird das Objekt als Neubau verkauft (d.h. Fertigstellung erfolgt nach unseren Wünschen, damit auch die staatl. Neubauförderung greifen kann).

Unsere Frage dazu:
(1) Ist so ein Ausschluß für dieses Objekt das als Neubau übergeben wird zulässig und/oder üblich bzw. seriös?
(2) Ihre Empfehlung?

außerdem eine andere Stelle, die wir merkwürdig finden:
"Der Käufer ist verpflichtet alle von dem Verkäufer angebotenen Ver- und Entsorgungsmedien zu den jeweils gültigen Tarifen ausschließlich zu beziehen."

Frage: Üblich? Ihre Empfehlung? Danke für eine rasche Antwort!

Antwort:
natürlich kenne ich jetzt nur Ihre Darstellung der Sache, und die ist ja auch nur ein Auszug aus dem Vertragswerk.
Ich muß Ihnen aber schon sagen, das ist mit Vorsicht zu genießen !! Was willder Verkäufer denn eigentlich ?? Entweder ist das ein Altbau aus dem Jahre 1996 oder ein Neubau von heute !

Wenn die Fertigstellung von dem Verkäufer durchgeführt wird, ist es meiner Meinung nach eindeutig ein Neubau, der zwar 1996 begonnen wurde heute dann fertiggestellt wird !

Mir schein, der Verkäufer will sich hier aus der Gewährleistung stehlen ! Da nützt auch nicht der Hinweis mit der angeblichen Kaufpreisminderung. Das soll doch nur den wahren Grund kaschieren!

Der letzte Absatz unten ist wohl nur ein Witz ! So etwas ist nicht normal und ist wohl auch schon sittenwidrig. Ich bin aber kein Anwalt und gabe da nur meine Meinung wieder, Rechtsberatung darf ich von Gesetzes wegen ja nicht machen.

Ich würde einen solchen Kaufvertrag nicht unterschreiben !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Sailor1


Frage:
Hallo
lese mit Begeisterung ihre Antworten und habe selbst eine Frage.Mein Architekt hat einen Plan fuer Garage mit Wohnraum gemacht und die Rohbaukosten mit ca 136TDM angesetzt. Wir hatten uns auf eine Honorarechnung von ingesamt 4 TDM geeinigt, da der meiste Teil des Anbaus Garage ist und somit nicht so berechnet werden sollte wie der normale Wohnraum. Der Architekt hat seine "Leistungen" die er so grossartig angepriesen hatte in keinster Weise erfuellt. Er hat den Plan mit falschen Massen beim Bauamt eingereicht was zu einer Verzoegerung der Genehmigung gefuehrt hat. Obwohl wir ihn ausdruecklich darauf hingewiesen haben den Grenzabstand zum Nachbarn einzuhalten, hat er das Gebaeude laut seinem Plan auf die Grenze gebaut. Um die richtigen Masse einzureichen bat er uns die doch schon (von uns selber ausgemessenen und Abgesteckten Masse) kurz durchzufaxen da er keine Zeit haette vorbeizukommen.
Da wir uns weigerten (schliesslich ist das ja seine Aufgabe) kam er dann selbst und hat die Masse schnell abgemessen. Der Plan wurde genehmigt aber die Masse von ihm stimmen immer noch nicht 100% ueberein. Mittlerweile sind wir daran die 1 Decke aufzulegen und ausser der vollen Rechnung von 4TDM nur 1500 sollten auf Rechnung gehen haben wir nichts mehr von ihm gehoert oder gesehen. Da er weiss das wir sofort mit der Genehmigung angefangen haben zu bauen, sollte er doch wenigstens schon mal dagewesen sein, oder? Auf jeden Fall haben wir nicht vor irgendwelche weiteren "Leistungen" dieses Architekten in Anspruch zu nehmen, es ist doch nicht sehr beindruckend wenn jemand der gut dafuer bezahlt werden will noch nicht mal richtig messen
kann, oder. Frage an Sie: Welche Rechte habe ich in Bezug auf sein Honorar, habe bis jetzt 0 bezahlt und denke nicht daran die ganze Summe zu zahlen da er "lediglich" einen Plan gemacht hat, der noch nicht mal stimmt. Schriftlich vereinbart war nichts
Antwort:
Hi Carmen, da nichts schriftlich vereinbart ist, ist es auch schwer für mich hier was zu sagen. Ich gehe mal von der HOAI aus ( Gebührenordnung für Architekten)
Sie schreiben, das die Rohbaukosten mit 136 TDM angesetzt sind. Die HOAI geht von anrechenbaren Kosten aus, das sind grob gesagt die Endkosten. Wenn ich mal grob rechne bedeutet das in Ihrem Fall so ca 250 TDM.
Das ganze Honorar wäre dann lt Zone II als Mittelwert 20 TDM.! Jetzt kommt es darauf an was der Kollege für Sie gemacht hat und was er von dem Honorar beanspruchen kann.
- für die Grundlagenermittlung bekäme er 3 %
- für die Vorplanung bekäme er 7 %
- für die Entwurfsplanung bekäme er 11 %
- für die Genehmigungsplanung bekäme er 6 %
Wenn er also diese Punkte alle ganz erfüllt hat, wären das somit 27% von 20 TDM also 5.400,- DM
Ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung sagen, daß hier ( für uns Architekten "leider" ) ein Nachlaß in Höhe von 50 % gängige Praxis sind, teilweise sogar noch mehr ! Bauträger zahlen für diese Leistung bei einem Einfamilienhaus nicht mehr als max 2.500,- DM !
Ich denke, Sie haben nun genug Infos um sich mit Ihrem Architekten einigen zu können. Ein Streit nutzt weder Ihnen noch ihm, und macht im Ernstfall nur die "Schwarzkittel" reich.
Wenn Sie sich geeinigt haben zahlen Sie am Besten mit einem Scheck und vermerken dort unter Bemerkung " Schlußzahlung für Architektenleistung Bauantrag vom........" ( Abkürzungen verwenden), oder Sie machen ein Anschreiben in dem Sie die Zahlung als Schlußzahlung deklarieren.
Sailor1

Frage:
Muß der Nachbar für einen Anbau an unser Haus auf jeden Fall eine Genehmigung von uns einholen? Unser (altes) Haus steht auf der Grenze, das Haus vom Nachbarn ca. 1.2m von unserem entfernt, dort ist allerdings nach vorne ein Anbau geplant. Bzw. muß ich als Nachbar auch zum Anbau gefragt werden?
Antwort:
ich müßte wissen in welchem Bundesland Sie wohnen. Jedes Bundesland hat da andere Vorschriften.
Für einen Anbau muß Ihr Nachbar jedoch eine Baugenehmigung beantragen, und das Bauamt prüft die eingereichten Unterlagen dann auch auf Vollständigkeit. Wenn eine Unterschrift Ihrerseits erforderlich wäre, würde das Bauamt dies anfordern.
Fragen Sie doch einfach bei Ihrem Bauamt nach. Sie haben einen Anspruch auf Auskunft. Halten Sie für das Gespräch den Lageplan Ihres Grundstücks mit der Parzellennummer parat.
Sailor1
Frage:
Hallo Mr. Sailor, Bundesland NRW. Am wichtigsten ist für mich der direkte Anbau an meiner Wand, das fände ich nämlich gar nicht toll, wenn aus einem freistehenden Haus plötzlich ein Reihenhaus werden würde ...
Antwort
ein Nachbar wird in NRW im Genehmigungsverfahren beteiligt, wenn beabsichtigt ist Ausnahmen von nachbarrechtlichen Vorschriften zu erteilen. In diesem Fall erhalten Sie Post vom Bauamt und haben einem Monat Zeit Einspruch einzulegen. Ob hier Nachbarrechliche Vorschriften verletzt werden kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Wie Sie schreiben, steht Ihr Haus auf der Grenze. Es ist zu vermuten, das Ihr Nachbar auch das Recht hat, genau wie Sie auf die Grenze zu bauen. Unter bestimmten Umständen gilt das aber nicht, z.B. in alten Stadt- oder Ortskernen.
Mein Rat an Sie, gehen Sie zu Ihrem Bauamt, evtl mit einem Foto der Situation, und vergessen Sie möglichst den Lageplan nicht. Dort klärt man Sie auf über die entsprechende Vorschrift und hilft Ihnen auch bei der Formulierung eines Einspruches gegen das Treiben Ihres Nachbarn. Übrigens, die Auskünfte des Bauamtes ist kostenlos.
Sailor1
Frage eines weiteren Bauherrn:
Darf ich mich anschließen? Ich hab exakt das gleiche Problem; einziger Unterschied: ich wohne in Baden-Württemberg. Gibt es da relevante Unterschiede zu NRW? Die Häuser waren, als sie vor 25 J. gebaut wurden, eigentlich als Kettenhäuser geplant, was mein Nachbar jedoch nicht durchführte. Jetzt will er es also nachholen, und zwar in Eigenbastlerei. Auch hierzu die Frage: Wenn ich schon gegen das Vorhaben an sich womöglich nicht wehren kann (immerhin habe ich das Haus vor 4 Jahren als "freistehendes" Haus gekauft), kann ich dann wenigstens verlangen, dass der Hausanschluss von einer Fachfirma ausgeführt wird?
Für eine Antwort bedanke ich mich herzlich im voraus.
Antwort:
auf eine Fachfirma können Sie nicht bestehen, aber auf Fachkräfte mit der notwendigen Erfahrung.
Die Landesbauordnung in Baden Württemberg sagt dazu folgendes:
"Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhabens einen geeigneten Planverfasser, geeignete Unternehmer und nach Maßgabe des Absatzes 3 einen geeigneten Bauleiter zu bestellen...."
und dann weiter:
"Bei Bauarbeiten, die unter Einhaltung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Selbst-, Nachbarschafts- oder Gefälligkeitshilfe ausgeführt werden, ist die Bestellung von Unternehmern nicht erforderlich, wenn genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken..."
Ihr Nachbar kann also nicht so einfach herumwerkeln. Weiter sagt die LBO, daß bei der Erstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ein Bauleiter bestellt und dem Bauamt gemeldet werden muß.
Ich rate Ihnen also auch zu dem Weg zu Ihrem Bauamt. Fragen Sie da nach, ob und was Ihr Nachbar da vorhat, und sprechen Sie ruhig über Ihre Bedenken mit der Fachkunde. Hat er schon angefangen, machen Sie Fotos um Ihre Bedenken zu untermauern.
Sie haben ein Recht darauf, daß der Anbau an Ihr Haus nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften von Fachkräften erstellt wird.
Sailor1
      

Frage
Noch einmal eine Frage zum Pumpensumpf: mir ist Sinn und Zweck nicht ganz klar. In unseren Pumpensumpf fließt das Wasser der Waschmaschine und wird dann hochgepumpt, ins Rohr. Kann man so etwas heute nicht anders regeln? Liegt es daran, daß unser Haus 100 Jahre alt ist, und es dann nachträglich zu teuer wäre, Rohre anders zu führen? Wie ist so ein Pumpensumpf aufgebaut, anscheinend ist er nach unten nicht fest abgeschlossen (kann das sein??) sondern mündet eventuell in Art einer Dränage. Zumindest fühle ich keinen Grund.
Antwort:
es gibt verschiedene Gründe einen Pumpensumpf anzulegen. Ich denke, der häufigste ist der, daß der Abwasserkanal in der Straße nicht tief genung liegt, damit die Abwässer des Kellers mit natürlichem Gefälle abgeleitet werden können.
Man sammelt somit das anfallende Wasser in einem Pumpensumpf und pumpt das Wasser so in den höher liegenden Kanal.
Auch eine Drainage kann so an den Kanal angeschlossen werden.
Bei alten Gebäuden hat man sich so auch geholfen, den Keller trocken zu legen, indem man einen Sumpf anlegte in dem sich das Grundwasser sammeln konnt um es dann abzupumpen. Das würde erklären warum Sie keinen Grund fühlen können.
Bedenken Sie, daß man vor 100 Jahren noch keine Abdichtsysteme in der heutigen Form kannte um einen Keller von außen so abzudichten, daß kein Wasser eindringen konnte. Den Begriff der "Wanne" gab damals noch nicht.
Heute stellt man das Haus in eine dichte "Wanne", wenn der Grundwasserspiegel zu hoch ist. Aber auch dann ist wieder ein Pumpensumpf nötig, denn das Abwasser, das innerhalb der Wanne anfällt muß über den Wannenrand gepumpt werden, denn ein Rohr durch den Wannenboden würde diesen schwächen.
Sailor1
      

Frage:
Wie lange ist die Frist bei einem Neubau, innerhalb der unser Dachdecker zur Reparatur verpflichtet ist, wenn das Dach an einer Stelle undicht geworden ist? Wie ist die juristische Lage?
Antwort:
grundsätzlich gibt es zwei Arten von Gewährleistung im Baugewerbe, zum einen die nach VOB, sie beträgt 2 Jahre, und die nach BGB, die beträgt 5 Jahre.
Als Privatperson können Sie aber getrost von 5 Jahren ausgehen, selbst wenn der Handwerker die VOB in seinen Vertragsbedingungen aufgeführt hat. Im Streitfall kippen die Gerichte diese Regel immer zu Gunsten der BGB - 5 Jahre.
Nur was nützt das alles wenn der Handwerker sich weigert seiner Pflicht nachzukommen?
Verlangen Sie von Ihrem Dachdecker schriftlich, seiner Gewähleistungspflicht nachzukommen(setzen Sie eine Frist), und wenn er das nicht macht, wenden Sie sich an die zuständige Handwerkskammer. Dort gibt es Schiedsstellen für solche Fälle.
Sailor1
    

Frage:
wir bewohnen seit einiger Zeit einen (nicht unterkellerten) Bungalow aus den Anfängen der 70er Jahre.
Hinter den an Außenwänden gestellten Möbeln haben wir nunmehr verstärkte Schimmelbildung feststellen müssen. Die Mauern sind ca. 30 cm dick (Kalksandstein).
Es ist uns empfohlen worden, die Außenwände zusätzlich zu wärmedämmen (Putz oder Klinker). Wie ist Ihre Meinung hierzu.
Welche wärmedämmende Methode ist die beste?
Antwort:
Kalksandsteine haben halt eine schlechte Wärmedämmung. Durch die fehlende Hinterlüftung des Wohnzimmerschrankes, mit der kalten Außenwand und der warmen Raumluft kommt es hinter dem Schrank zu dieser Schimmelbildung.
Eine Dämmung hilft hier natürlich. Welche Dämmung für Sie in Frage kommt ist auch eine Frage des Geldes, das Sie bereit sind zu investieren. Mit eine der preiswertesten Methoden, die auch einen merklichen Einsparungseffekt bei der Heizkostenrechnung haben, ist ein System mit einer Styroporaußendämmung und darauf einen mineralischen Putz. Natürlich gibt schönere Lösungen, die kosten in der Regel aber erheblich mehr und bringen aber im Verhältnis zu den Mehrkosten keinen besseren Nutzen.
In jedem Fall soll die Dämmung nach außen kommen!!!! Die Dicke hängt natürlich auch von den örtlichen Gegebenheiten ab. Tiefe der Fensterbank, evtl. ausreichende Dachüberstände etc.
Sailor1
   

Frage:
Da wir ein 2 geschossiges Haus mit einer Fertigbetondecke bauen möchte ich gerne wissen, ob es noch eine Alternative zum verputzen gibt? Kann man evtl. die Stosskanten verfugen und dann mit dieser "Raufaserfarbe" streichen? Oder gibt es noch andere Alternativen? Tapezieren möchten wir nicht, das ist zu arbeitsaufwändig!
Antwort:
Die günstigste Variante ist das tapezieren mit Raufasertapete. Ich habe in meinen jetzt doch 25 Berufsjahren noch keine Decke gesehen die keine Schatten im Fugenbereich hatte, wenn sie nur gespachtelt und dann gestrichen wurde.
Ich rate, spachteln, Rauhfasertapete und dann streichen. Auch wenn es arbeitsaufwendig ist.
Sailor1
     

Frage:
Wir haben von unserer Maklerin die Rechnung für die Vermittlung von Bauplatz und Bauträger erhalten und uns wurde ein Zahlungsziel von lediglich zehn Tagen eingeräumt. Ist das rechtens oder steht uns nicht eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zu? Wo kann ich das nachlesen?
Antwort:
Sie unterliegen einem Irrtum, wenn Sie von einem generellen Zahlungsziel von 30 Tagen ausgehen. Sollten Sie aber Probleme haben diese 10 Tage der Maklerin einzuhalten, weil z.B. Ihre Bank oder Bausparkasse einfach länger braucht, reden Sie doch einfach mit der Maklerin und nennen Sie ihr den Grund, warum sie länger als 10 Tage brauchen.
Makler sind vom Fach und kennen die oft etwas längeren Bearbeitungswege von Banken und Sparkassen. Sie wird das verstehen. Auch Makler leben nur von zufriedenen Kunden die sie weiterempfehlen.
Sailor1
      

Frage:
bei uns ist der Alptraum eines Bauherrn wahr geworden. Wir hatten einen Hausauftrag mit einem Bauträger abgeschlossen, der uns ein Bauunternehmen vermittelt hat. Nach Bekanntgabe, daß unser Bauunternehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet hat, waren wir der Meinung, daß der Bauträger dafür haften muß. Der Bauträger behauptet das Gegenteil und sagt es wäre eine Sache zwischen dem Bauunternehmer mit uns. Aber komischerweise steht ein Bauschild auf unserem Grundstück und wirbt damit hier ein Haus zu bauen. Meine Frage ist, ist es wirklich so, daß der Bauträger nicht haftet? Lohnt es sich einen Rechtsanwalt einzuschalten. Hinzu kommt noch, daß der Bauunternehmer schon zu viel Geld von uns bekommen hat, da die Abschlagzahlungen immer von der Gesamtsumme ausging. Die übrige Summe ist sehr wahrscheinlich nicht mehr damit ausreichend es fertigzustellen.
Meine 2. Frage ist, wir bekamen heute ein Schreiben vom Bauunternehmer und sind gebeten worden, den Vertrag mit ihm zu kündigen. Müssen wir ihm kündigen, um die Arbeiten von Handwerkern fertigstellen zu lassen? Wenn wir kündigen, so denken wir verfällt unser Anspruch vielleicht das zuviel gezahlte Geld zurückzufordern. Ist es wirklich so, daß unser Haus keine Gewährleistung hat?
Ich wäre für eine schnelle und hilfreiche Antwort sehr dankbar.

Antwort:
das ist wirklich ein Alptraum. Ihr solltet unter keinen Umständen mehr irgend etwas unternehmen ohne einen Rechtsanwalt. Ihr dürft diese zusätzlichen Kosten nicht scheuen. Ob der Bauträger hier haftet, kann ich ohne die Verträge zu kennen, nicht beurteilen. Es ist aber schon seltsam, wenn Ihr einen Bauträger habt, das Geld aber an den Bauunternehmer gezahlt habt. Was ist das für eine Bauträger?
Also, schnellstens zu einem Rechtsanwalt!!
Auch keine Kündigung ohne vorher mit dem Anwalt gesprochen zu haben !!!!
Sailor1
Nachfrage zu vor:
Hallo Sailor1,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Muß ich mir einen Rechtsanwalt als Fachgebiet Baurecht suchen, oder geht es in ein anderes Fachgebiet hinein. Wir sind rechtsschutzversichert aber wahrscheinlich läuft diese Sache unter Hausbau und können die Rechtsschutzversicherung nicht nutzen???? Wäre noch mal sehr dankbar auf eine schnelle Antwort.
Und die Antwort dazu:
Der Rechtsanwalt sollte sich schon im Baurecht auskennen. Auskunft gibt hier die Anwaltskammer. Aber auch die IHK oder die Handwerkskammern geben hier Auskünfte oder Hinweise.
Eure Rechtschutzversicherung wird Euch hier wohl nicht viel helfen, ich kenne keine Versicherung die hier hilft.
Vor vielen Jahren gabs das mal, und die Versicherungen haben da wohl viel Lehrgeld bezahlt.
Ich drücke Euch beide Daumen, damit Ihr da halbwegs heil wieder raus kommt.
Sailor1
      

Frage:
Wir sind vor kurzem in ein Reihen-Mittelhaus eingezogen. Gem. Notarvertrag steht und eine sog. "Wohnraumdämmung" für einen Kellerraum zu. Dies wurde allerdings beim Bau vergessen, stattdessen wurde eine schwarze Bitumen-Schicht aufgetragen und ein Styropor-Schlagschutz aufgebracht. Nun stellt sich die Frage: Ist dies als Wärmedämmung ausreichend ? Wir überlegen nämlich - quasi als Ausgleich - den Kellerraum innen verputzen zu lassen. Ist das ein guter "Deal", oder sollten wir lieber die Außendämmung vorziehen ?
Antwort:
nein - das sollten Sie nicht, das ist kein guter Deal!
Wenn Sie den Kellerraum als Wohnraum nutzen wollen, sollten Sie auf der vereinbarten Dämmung bestehen. Ein Innenputz ist dafür keinesfalls ein Ersatz. Auch auf eine Innendämmung sollten Sie sich nicht einlassen, hier sind bauphysikalische Probleme zu erwarten.
Gruß von Sailor1,
Altbau und Denkmalpflege Informationen und vieles mehr beim Kollegen
Architekt Konrad Fischer




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