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Da kam der Poller hoch

Fahrerin eines Kleintransporters forderte vergeblich Schadenersatz

Immer häufiger regeln im Boden eingelassene Poller die Zufahrt zu Grundstücken. Sind sie ausgefahren, kommt keiner heraus oder herein. Sind sie versenkt, ist der Weg frei. Doch wer haftet, wenn es dabei zu Unfällen kommt? Ein neues Gerichtsurteil betont nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Verantwortung der Autofahrer.

(Saarländisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen 4 U 54/11 – 16)

Der Fall: Die Lenkerin eines Kleintransporters wollte ein Grundstück verlassen, das mit Pollern gesichert war. Vor ihr befand sich ein anderes Fahrzeug, für das die Sperre herabgelassen worden war. Die Frau schloss sich nun einfach an. Aber während sie die Poller überfuhr, hoben sich diese automatisch an und beschädigten den Transporter. Die Betroffene führte an, die Warngeräusche beim Hochfahren der Hindernisse seien für sie zu leise gewesen und vom Brummen des Dieselmotors übertönt worden. Das Schild "Polleranlage einzeln einfahren" sei außerdem ziemlich klein ausgefallen. In erster Instanz hatte sie mit ihrer Argumentation teilweise Erfolg, dem Betreiber der Anlage wurde ein Mitverschulden von 50 Prozent angerechnet.

Das Urteil: Die Richter des Oberlandesgerichts hatten weniger Verständnis für die Fahrerin des Kleintransporters. Sie entschieden, dass die Verkehrssicherheitspflichten hier erfüllt worden seien und die Verantwortung für den Unfall voll auf der Seite der Geschädigten liege. Ein Automatismus, der beim Heranfahren eines Autos die Poller sicherheitshalber absenke, sei nicht erforderlich.

 

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