Behörde durfte vermutlich illegales Bauvorhaben einstellen
Für eine Baueinstellung genügt es, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die einen Rechtsverstoß wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Behörden waren nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gegen einen Eigentümer vorgegangen, der ihrer Meinung nach seine gekaufte Immobilie in unzulässigem Umfang sanierte.
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Aktenzeichen 11 K 2322/21)
Der Fall: Ein Mann betrieb ein Bauvorhaben im Außenbereich. Er hatte ein Haus gekauft, das Jahrzehnte zuvor im Landschaftsschutzgebiet errichtet worden war und das Bestandsschutz genoss. Im Rahmen einer Kontrolle stellten die Behörden fest, dass das ursprüngliche Gebäude nahezu vollständig beseitigt worden sei und anschließend umfangreiche Arbeiten (Neuerrichtung in Ziegelbauweise, Terrassierung des Geländes) stattgefunden hätten. Aufgrund dieser Anhaltspunkte wurden ein Baustopp und später der Rückbau angeordnet. Gegen diese Verfügungen setzte sich der Betroffene gerichtlich zur Wehr und machte trotzdem weiter.
Das Urteil: Die Verwaltungsrichter beschlossen, hier habe das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung Vorrang gegenüber dem Antrag des Bauherrn auf Aufschub. Eine summarische Prüfung ergebe, dass die Verfügung „mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig“ sei. Der Schaffung vollendeter Tatsachen werde dadurch vorgebeugt. Die vorhandenen objektiv konkreten Anhaltspunkte reichten aus, um so zu entscheiden. Von bloßer Instandsetzung sei hier keine Rede mehr gewesen.