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Jedem ein Arbeitszimmer

Ehepaar durfte Umzug als Werbungskosten geltend ma­chen

Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. In Zeiten von zu­nehmendem Homeoffice kann auch der Wechsel in eine neue Immobilie mit jeweils einem Arbeitszimmer für die beiden Ehepartner zur beruflichen Sphä­re der Arbeitnehmer gehören. So hat es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung entschieden.

(Finanzgericht Hamburg, Aktenzeichen 5 K 190/22)

Der Fall: Im „Corona-Jahr“ 2020 bezog ein Ehepaar eine neue Woh­nung. Das alte Objekt hatte nur über 65 Quadratmeter verfügt, das neue Objekt war 110 Quadratmeter groß und bot jedem Partner ein eigenes Arbeitszimmer. Das schien den Betroffe­nen in der Zeit des weitreichenden Homeoffice als eine deutli­che Verbesserung ihres beruflichen Alltags. Deswegen mach­ten sie den Umzug als Werbungskosten geltend. Das Finanz­amt hielt diese Begründung nicht für ausreichend und erkann­te die Steuererklärung in diesem Punkt nicht an.

Das Urteil: Erst der Umzug habe eine ungestörte Ausübung der nichtselb­ständigen Tätigkeit der Eheleute ermöglicht, stellten die Ham­burger Finanzrichter fest. Vor Corona hätten sich beide zur Berufsausübung in den Räumen ihrer Arbeitgeber aufhalten können, das sei nicht mehr möglich gewesen. Deswegen leuch­te es ein, dass die Partner in eine Wohnung mit zwei Arbeits­zimmern wechseln. Dass der Weg in die Firma dadurch nicht verkürzt worden sei – ein sehr häufiger Grund bei der Anerken­nung von Werbungskosten – sei hier nicht ausschlaggebend.