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Mini-Windräder

Auch bei Selbstnutzung als privilegiertes Vorhaben zuge­lassen

Es gibt nicht nur riesige Windräder, sondern auch sogenannte Kleinwindan­lagen mit deutlich geringerer Höhe. Ein Eigentümer wollte auf seinem im Außenbereich liegenden Grundstück vier solcher Anlagen mit einer Gesamt­höhe von jeweils 6,5 Metern errichten. Der dabei entstehende Strom sollte nicht ins Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht werden – und zwar für einen ökologisch ausgerichteten Imkereibetrieb.

Genau das führte dazu, dass die Behörden nicht mehr von einem baurechtlich privilegierten Vorhaben ausgehen wollten. Davon könne man nur sprechen, wenn die erzeugte Ener­gie der öffentlichen Versorgung diene.

Die Verwaltungsrichter sahen das nicht so, weil der Sinn der Privilegierung die Förderung der Windenergie als Beitrag zum Klimaschutz sei. Das sahen sie nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im konkreten Fall als gegeben an.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen 1 K 604/22)