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Ohne Zugang

Erhebung von Beträgen für Verkehrsanlage scheidet aus

Hat ein Grundstückseigentümer weder Zugang noch Zufahrt zu einer Straße, so kann die Gemeinde von ihm dafür auch nicht wiederkehrende Beiträge fordern. So hat es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern die Fachgerichtsbarkeit entschieden.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen 4 K 1019/21.KO)

Der Fall: Ein Bürger besaß zwei Grundstücke, von denen eines an die Straße angrenzte, das andere aber nicht. Von Letzterem aus konnte man auch nicht unmittelbar über Grundstück eins auf die Straße gelangen. Es wurde nicht genutzt, hauptsächlich wuchsen dort Sträucher. Trotzdem forderte die Gemeinde auch dafür Ausbaubeträge. Der Eigentümer legte Einspruch ein.

Das Urteil: Das hintere Anliegergrundstück werde nicht für das vordere (zweifelsfrei gebührenpflichtige) Wohngrundstück und auch sonst nicht in irgendeiner Form genutzt, erkannten die Richter. Beide stellten auch sonst in keiner Weise eine Einheit dar, weswegen keine Ausbaubeiträge dafür fällig seien.